Werbung für „die“ Impfung

© Adriana Bruna

In Österreich regelt das Arzneimittelgesetz AMG[1] die Werbung für Medikamente. Seit März 2020 werden in den Massenmedien immer wieder die gleichen Mantren wiederholt, die sich auf Autorität berufen. Sie dienen einer ausgeklügelten Corona-Impfkampagne und verstoßen eklatant gegen dieses Gesetz.

§50a  Werbung für Arzneimittel darf nur für zugelassene Arzneispezialitäten betrieben werden. In der EU wurden 4 ähnlich wirkende Corona-Impfstoffe nur bedingt zugelassen, weil wesentliche Studien über ihre Wirksamkeit und Schädlichkeit fehlen. Langzeitstudien fehlen zur Gänze. Die bisherigen Erfahrungen deuten auf minimale Wirkung bei extremen unerwünschten Wirkungen.

Werbung für Arzneimittel muss die Eigenschaften der Arzneispezialität objektiv und ohne Übertreibung darstellen und darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die dem Arzneimittel eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beilegen, fälschlich den Eindruck erwecken, dass ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder nicht mit Fachinformation vereinbar sind.

§ 52  Werbung für Nichtmediziner (= Laienwerbung) muss so gestaltet sein, dass der Werbecharakter deutlich zum Ausdruck kommt. Werbung und redaktionelle Beiträge sind deutlich zu trennen.

Laienwerbung hat einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf zu enthalten, dass Arzneimittel neben Wirkungen auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen können und daher die Gebrauchsinformation genau zu beachten oder der Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien, so muss dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein.

§ 53  Laienwerbung darf keine Elemente enthalten, die

–  bildliche Darstellungen im Zusammenhang mit Angehörigen der Heilberufe oder Einrichtungen des Gesundheitswesens aufweisen,

–  nahelegen, dass die Wirkung des Arzneimittels ohne Nebenwirkungen garantiert wird oder einer anderen Behandlung oder einem anderen Arzneimittel entspricht oder überlegen ist,

–  nahelegen, dass die normale gute Gesundheit des Patienten durch die Anwendung des Arzneimittels verbessert werden könnte,

–  nahelegen, dass die normale gute Gesundheit des Patienten im Falle der Nichtanwendung des Arzneimittels beeinträchtigt werden könnte,

–  ausschließlich oder hauptsächlich für Kinder bestimmt sind,

–  sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, im Gesundheitswesen tätigen Personen oder Personen beziehen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten,

–  sich in missbräuchlicher, besorgniserregender oder irreführender Weise auf Genesungsbescheinigungen beziehen.

Die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder von Gutscheinen dafür ist unzulässig. Ebenso ist die Durchführung von Gewinnspielen unzulässig, sofern diese in einem Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln stehen.

§ 56a  Erhält das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen davon Kenntnis, dass gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes verstoßen wird, so hat es alle Maßnahmen zu verfügen, die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlich sind.

Das absolute Werbeverbot für Heilmittel gegen schwere Infektionskrankheiten in der EU-Richtline 2001/83/EG wurde im Juni 2019 für die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigten Impfkampagnen der Industrie[2] aufgehoben.

Verbraucherschutz ist ein scharfes Schwert – besonders wenn es um das kostbare Gut Gesundheit geht. Meist hat der Anwalt schon mit einer einfachen Abmahnung, die nicht zu Gericht geht, seine Kosten gedeckt. Es fehlt nicht an Delinquenten. Fast täglich werden wir mit zahlreichen schweren Verstößen gegen das AMG konfrontiert: Kinderärzte[3], Popmusiker wie die Toten Hosen, Silbermond und Peter Maffay[4], Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne)[5] appellieren eindringlich  an die jüngere Generation, sich impfen zu lassen.  Burgenlands Landeshauptmann Hans Peter Doskozil verlost unter Geimpften 1.000 Preise, darunter einen 245 PS starken Golf GTI.[6] SPÖ-Chefin Pamela Rendi-Wagner fordert für jeden, der sich impfen lässt 100 bis 150 €.[7]

Doch wo kein Kläger, da kein Richter. In Österreich dürfen nur einige Kammern und Interessensvertretungen einschließlich VKI klagen. Sie alle sind auf Regierungslinie. In Deutschland dürfen auch Mitbewerber im weitesten Sinn klagen. Mitbewerber zur SARS-CoV-2 Impfung ist jeder, der etwas erzeugt, anbietet oder damit handelt, das SARS-CoV-2 lindert oder das Immunsystem stärkt.[8] Wer traut sich? Gerne beteilige ich mich am Prozesskosten-Risiko. Die Behauptung, dass sich 14-jährige ohne Zustimmung der Eltern impfen lassen könnten verstößt in Österreich auch gegen das ABGB.


[1]https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010441

[2] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.198.01.0241.01.DEU

[3] https://www.kinderaerzte-im-netz.de/news-archiv/meldung/article/schuetzen-sie-die-kinder-lassen-sie-sich-impfen-appell-der-kinder-und-jugendmedizin

[4] https://www.n-tv.de/leute/Musik-Stars-appellieren-an-Fans-article22765629.html

[5] https://www.meinbezirk.at/c-politik/kurz-und-mueckstein-bitte-lasst-euch-impfen_a4766114

[6] https://www.burgenland.at/news-detail/lh-doskozil-mit-impflotterie-niederschwelligem-impfangebot-und-aufklaerung-spitzenposition-beim-impfen-weiter-ausbauen 

[7] https://www.nachrichten.at/politik/innenpolitik/rendi-wagner-100-bis-150-euro-fuer-alle-die-sich-impfen-lassen;art385,3453429

[8] https://corona-ausschuss.de, Sitzung 68, Björn Pirrwitz. 

Kostenlose Hilfe für Rechtsanwälte: hwg@corona-ausschuss.de 

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